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Satzung „Business Fanclub des Hamburger SV“ /OFC A. Grundlagen (1) Der OFC-Fanclub trägt den Namen: „Business Fanclub des Hamburger SV“
Zweck des Clubs ist, fußballbegeisterte Persönlichkeiten verschiedener Berufsgruppen freundschaftlich zusammenzuschließen und sich gegenseitig durch Tatkraft und vorbildlichem Verhalten in allen beruflichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen.
B. Mitgliedschaft (1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird.
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:
(1) Die Mitglieder des Fanclubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.
(1)Der Stand des passiven Mitglieds setzt voraus, daß das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels an den Clubveranstaltungen nicht mehr
Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht hat. Er kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt aber keine Mitgliedsrechte. Von den Clubbeiträgen ist es befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt.
Jedes Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden erklären. Die finanziellen Verpflichtungen enden mit dem Clubjahr, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es C. Organe (1) Die Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, so mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muß zeitnah eine zweite Mitgliederversammlung § 14 Ordentliche Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich alle 2 Monate statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Zeitpunkt und D. Finanzen (1) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Sie muß bezahlt werden, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen wird. E. Schlussbestimmungen (1) Streitigkeiten zwischen Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierzu kann die Hilfe des Vorstandes in Anspruch genommen werden.
(1)Die Auflösung des Clubs kann nur mit 3/4-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden, sofern der Antrag auf Auflösung des Clubs im Rahmen der Tagesordnung angekündigt wurde.
Personen bezogene Bezeichnungen dieser Clubsatzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er wird bei seiner Verhinderung von anderen Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
Nach Eröffnung der Sitzung wird die Tagesordnung verlesen. Falls die Versammlung keinen anderen Beschluß fasst, wird an der vorgegebenen Reihenfolge festgehalten.
Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Der Leiter kann die Redzeit begrenzen. Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der Antragsteller gehört werden. Unqualifizierte Äußerungen hat der Versammlungsleiter zu rügen. Bei Wiederholung ist dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort zu entziehen. Der Versammlungsleiter hat auch die Möglichkeit Störer aus dem Saal zu verweisen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen.
Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder für dieses Verfahren ist. Der Vorstand hat für ausreichende Stimmzettel zu sorgen.
Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehende Regelung besteht. |