offizieller Business Fanclub des HSV offizieller Business Fanclub des HSV

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Satzung

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Satzung „Business Fanclub des Hamburger SV“ /OFC

A. Grundlagen
§ 1

(1) Der OFC-Fanclub trägt den Namen: „Business Fanclub des Hamburger SV“
(2) Sitz ist Hamburg: Postanschrift: Haubachstr. 80, 22765 Hamburg


§ 2

Zweck des Clubs ist, fußballbegeisterte Persönlichkeiten verschiedener Berufsgruppen freundschaftlich zusammenzuschließen und sich gegenseitig durch Tatkraft und vorbildlichem Verhalten in allen beruflichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen.


§ 3


Der Club betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.

B. Mitgliedschaft
§ 4

(1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird.
(2) Als Mitglied kann jeder Unternehmer/Geschäftsführer mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, der sich dem Fußball im Allgemeinen verschrieben hat.


§ 5

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:
a.) Ein Mitglied (Bürge) schlägt den Mitgliedsschaftbewerber dem 1. Vorsitzenden vor.
b.) Der 1. Vorsitzende lässt den Vorstand Stellung nehmen und gibt das Ergebnis zusammen mit dem Vorschlag in der nächsten Versammlung bekannt.
c.) Bedenken gegen die Annahme sind dem 1. Vorsitzenden gegenüber zu äußern und zu begründen. Die Einspruchsfrist endet 2 Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages
gemäß Absatz b.).
d.) Sind bei der danach stattfindenden Abstimmung mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder gegen eine Aufnahme, ist der Vorschlag abgelehnt.
e.) Wird der Vorschlag gebilligt, ist der Kandidat nach zwei Gastbesuchen als Mitglied aufzunehmen, wenn er es beantragt.
f.) Mit der Aufnahme des Kandidaten ist der Bürge verpflichtet, sich um die Einführung des neuen Mitgliedes zu kümmern.


§ 6

(1) Die Mitglieder des Fanclubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.
(2) Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig
a.) passive Mitglieder
b.) Ehrenmitglieder


§ 7

(1)Der Stand des passiven Mitglieds setzt voraus, daß das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels an den Clubveranstaltungen nicht mehr
regelmäßig teilnehmen kann.
(2)Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgelegten Beiträge zu entrichten. Er ist bei clubinternen Entscheidungen stimmberechtigt, darf aber kein Clubamt bekleiden.


§ 8

Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht hat. Er kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt aber keine Mitgliedsrechte. Von den Clubbeiträgen ist es befreit.


§ 9

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt.


§ 10

Jedes Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden erklären. Die finanziellen Verpflichtungen enden mit dem Clubjahr, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.


§ 11

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a.) häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder
b.) in schwerwiegender Weise sein Verhalten gegen die Clubziele, gegen die Clubsatzung verstößt oder das Ansehen des Clubs geschädigt oder
c.) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Club nicht erfüllt.


C. Organe
§ 12

(1) Die Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
(2) Der Vorstand besteht aus
a.) 1. Vorsitzende
b.) 2. Vorsitzende
c.) Kassenwart
(1) Der Vorstand kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung auf Antrag durch eine qualifizierte Mehrheit neu berufen werden.
(2) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Er und ein weiteres Vor-standsmitglied vertreten den Club nach außen.


§ 13

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, so mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muß zeitnah eine zweite Mitgliederversammlung
mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmer beschlussfähig ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von 2/3 stimmberechtigten Mitgliedern mit deren 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und von einem Vertreter des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 14

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich alle 2 Monate statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Zeitpunkt und
Ort dieser Treffen sind rechtzeitig vom Vorstand bekanntzugeben. Die Teilnahme ist unverzüglich von jedem Mitglied dem 1. Vorsitzenden gegenüber zu bestätigen.


D. Finanzen
§ 15

(1) Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Sie muß bezahlt werden, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen wird.
(2) Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.


E. Schlussbestimmungen
§ 16

(1) Streitigkeiten zwischen Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierzu kann die Hilfe des Vorstandes in Anspruch genommen werden.
(2) Gelingt keine gütliche Einigung, so kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes einen von ihr zu wählenden dreiköpfigem Schlichtungsausschuss mit der
Streitigkeit betrauen.
(3) Der Vollzug der Beschlüsse des Schlichtungsausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis in allen sonstigen Streitigkeiten, in Business-Club-Angelegenheiten zunächst das interne Schlichtungsverfahren zu bestreiten,
bevor staatliche Gerichte angerufen werden können.


§ 17

(1)Die Auflösung des Clubs kann nur mit 3/4-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden, sofern der Antrag auf Auflösung des Clubs im Rahmen der Tagesordnung angekündigt wurde.
(2)Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt die Liquidation des Clubs dem Vorstand.
(3)Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Clubvermögen wird einem wohltätigen Zweck gespendet.


§ 18

Personen bezogene Bezeichnungen dieser Clubsatzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.


Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
§ 1 Leitung

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er wird bei seiner Verhinderung von anderen Mitgliedern des Vorstandes vertreten.


§ 2. Tagesordnung

Nach Eröffnung der Sitzung wird die Tagesordnung verlesen. Falls die Versammlung keinen anderen Beschluß fasst, wird an der vorgegebenen Reihenfolge festgehalten.


§ 3 Wortmeldungen

Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Der Leiter kann die Redzeit begrenzen. Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der Antragsteller gehört werden. Unqualifizierte Äußerungen hat der Versammlungsleiter zu rügen. Bei Wiederholung ist dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort zu entziehen. Der Versammlungsleiter hat auch die Möglichkeit Störer aus dem Saal zu verweisen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen.


§ 4 verspätete Anträge

Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder für dieses Verfahren ist. Der Vorstand hat für ausreichende Stimmzettel zu sorgen.


§ 5 Geltung

Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehende Regelung besteht.